Verhaltensratschläge bei Strafverfahren
Bei Vernehmungen, Durchsuchungen und sonstigen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen setzen Polizeibeamte oft auf einen Überraschungseffekt gegenüber dem Beschuldigten oder Zeugen. Im Kontakt mit Ermittlungsbehörden gilt es deshalb, stets ruhig zu bleiben und sich den Rat eines erfahrenen Anwalts einzuholen. Alles was Sie äußern, wird Bestandteil der Ermittlungsakte und kann als Beweismittel dienen. Deshalb ist schweigen zunächst die effektivste Waffe der Verteidigung.
Vorladung zur polizeilichen Vernehmung
Wenn Sie einen mit „Vorladung“ überschriebenen Brief der Polizei erhalten, müssten Sie nicht handeln. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten.
Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts
Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist nachzukommen. Sie müssen erscheinen, sind als Beschuldigter aber nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Eine Aussage sollten Sie erst nach Absprache mit Ihrem Verteidiger tätigen.
Vorläufige Festnahme
Leisten Sie bei einer Festnahme keinen Widerstand und verweigern Sie in jedem Falle Angaben zur Sache. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit einem Verteidiger auf. Dies darf Ihnen nicht verwehrt werden.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Behalten Sie Ruhe und verhalten sich sachlich. Ein tätlicher Wiederstand kann Ihre Situation negativ beeinflussen und strafbar sein. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontaktieren Sie einen strafrechtlich versierten Rechtsanwalt damit er prüfen kann, ob der Beschluss den gesetzlichen Anforderungen genügt. Ein solches Telefonat darf Ihnen nicht verweigert werden. Erklären Sie sich weder mit der Durchsuchung noch mit einer eventuellen Beschlagnahmung einverstanden. Sie sind nicht dazu verpflichtet an der Durchsuchung mitzuwirken.